Wie funktioniert die berufliche Vorsorge? Wer zahlt da ein? Und wie wird meine Rente aus der Pensionskasse berechnet? All diese Fragen beantworten wir dir in diesem Artikel, anhand der wichtigsten Begriffe rund um die berufliche Vorsorge. Bevor wir in dieses ABC starten, gibt es aber noch ein paar Informationen zu diesem Pfeiler.

Die berufliche Vorsorge – auch Pensionskasse genannt – bildet die zweite von drei Säulen im Schweizer Vorsorgesystem. Die erste Säule ist die AHV, die dritte die private Vorsorge durch die Säule 3a. Auch mit der beruflichen Vorsorge sparst du fürs Alter. Zudem versichert dich die zweite Säule gegen Unfall, Invalidität oder im Todesfall. Damit du in eine Pensionskasse – auch Vorsorgeeinrichtung genannt – einzahlen kannst, musst du erwerbstätig sein und ein Jahreseinkommen von mindestens 22’050 Franken haben. Bist du angestellt, ist das Einzahlen in die berufliche Vorsorge Pflicht. Dein:e Arbeitgeber:in ist dafür verantwortlich und übernimmt mindestens die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte wird dir direkt von deinem Lohn abgezogen. Bist du selbstständig erwerbend, ist das Einzahlen in die zweite Säule freiwillig.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge – besser bekannt als BVG – bildet die Grundlage für die zweite Säule. Hier ist festgehalten, wer zu welchen Bedingungen versichert ist. Ausserdem definiert das Gesetz, wie die Vorsorgeeinrichtungen (die Pensionskassen) das Geld der Versicherten verwalten und anlegen dürfen. Aktuell wird das BVG vom Parlament überarbeitet. Über die wichtigsten Änderungen halten wir dich auf dem Laufenden.

Und nun gehts los mit den Begriffen:

Altersguthaben/Alterskapital

Dein bisher angespartes Guthaben in der zweiten Säule. Es besteht aus deinen Lohnbeiträgen, den Beiträgen deines Arbeitgebers, Zinsen und weiteren Freizügigkeitsleistungen – also Guthaben aus früheren Anstellungen. Dein aktuelles Altersguthaben ist auf deinem Pensionskassenausweis ausgewiesen. Die Höhe deines Altersguthabens hat einen direkten Einfluss auf deine Altersrente: Je höher dein Guthaben zum Zeitpunkt deiner Pensionierung, umso höher deine Rente.

Altersrente

Das Geld, das deine Pensionskasse dir ab dem Tag deiner Pensionierung monatlich oder in Form von Kapital auszahlt. Wie hoch diese Rente ausfällt, hängt unter anderem damit zusammen, wie viel Alterskapital du angespart hast. Das Prinzip ist einfach: Je grösser dein Kapital, umso höher deine Rente. Der zweite Faktor, der entscheidend ist für deine Altersrente, ist der BVG-Umwandlungssatz. Umwandlungs... was? Diesen Begriff erklären wir dir später noch. Übrigens: Deine Altersrente erhältst du bis zum Ende deines Lebens.

BVG-Beitrag/BVG-Abzug/Sparbeitrag

Jener Betrag, der dir monatlich von deinem Lohn abgezogen und in deine Pensionskasse eingezahlt wird. Dein:e Arbeitgeber:in übernimmt mindestens die Hälfte dieses Beitrags. Die andere Hälfte wird dir direkt von deinem Lohn abgezogen. Wie hoch der BVG-Abzug insgesamt ist, hängt von deinem Lohn und deinem Alter ab. Der Beitrag liegt bei:

  • 7 Prozent des koordinierten Lohns für 25- bis 34-Jährige
  • 10 Prozent des koordinierten Lohns für 35- bis 44-Jährige
  • 15 Prozent des koordinierten Lohns für 45- bis 54-Jährige
  • 18 Prozent des koordinierten Lohns für 55- bis 65-Jährige.

Du fragst dich grad, was der koordinierte Lohn ist? Wir erklären es dir unter dem Punkt «Koordinationsabzug».

Deckungsgrad

Der Deckungsgrad gibt dir Auskunft über den Zustand und die finanzielle Situation einer Pensionskasse. Das bedeutet: Er bezeichnet das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vorsorgevermögen bei einer Pensionskasse und dem benötigten Vermögen, das sie braucht, um alle Forderungen von Einzahlenden und Rentner:innen zu decken. Grundsätzlich gilt: Je höher der Deckungsgrad ist, desto besser. Der Deckungsgrad sollte mindestens 100 Prozent betragen. Idealerweise liegt er höher, damit gewisse finanzielle Reserven vorhanden sind.

(Freiwilliger) Einkauf

Hast du eine Lücke in deiner zweiten Säule, weil du zum Beispiel eine Zeit lang nicht oder in einem tiefen Pensum erwerbstätig warst? Dann kannst du diese Lücke durch einen sogenannten freiwilligen Einkauf schliessen – zumindest teilweise. Bei einem solchen Einkauf machst du ganz einfach eine zusätzliche Einzahlung in deine zweite Säule. Diesen Betrag kannst du bei den Steuern von deinem Einkommen abziehen. Wie hoch der maximale Betrag für eine Einzahlung ist, ist im Vorsorgereglement deiner Pensionskasse definiert. Achtung: Einen solchen Einkauf kannst du nur bis drei Jahre vor deiner Pensionierung tätigen. Falls du später einen Einkauf tätigen willst, geht das Steueramt davon aus, dass du dies nur tust, um deine Steuerrechnung zu optimieren. Du musst den Steuerabzug dann wieder zurückbezahlen. Gut zu wissen: Ein Einkauf in die Pensionskasse ist immer möglich. Verschiedene Expert:innen empfehlen allerdings, einen solchen Einkauf eher später im Leben zu machen, um die Rendite zu erhöhen.

Eintrittsschwelle

Damit du in deine zweite Säule einzahlen kannst, musst du bei einem/einer Arbeitgeber:in ein Mindestjahreseinkommen erreichen. Für das Jahr 2023 liegt dieser Betrag bei 22’050 Franken. Verdienst du weniger, kannst du nicht in die Pensionskasse einzahlen. Diese Schwelle ist für viele Frauen eine grosse Hürde – weil sie in tiefen Pensen oder in Niedriglohnsektoren erwerbstätig sind oder mehrere Jobs haben.

Freizügigkeitskonto

Wenn du deine Stelle kündigst und nicht direkt bei einer neuen Arbeitgeberin angestellt bist, wird dein Pensionskassenguthaben – in diesem Fall auch Freizügigkeitsleistung genannt – auf einem Freizügigkeitskonto deponiert. Ein solches Freizügigkeitskonto kannst du selbst bei der Bank deiner Wahl eröffnen.

Kapitalauszahlung/Kapitalbezug

Du hast die Möglichkeit, dein Altersvermögen aus der zweiten Säule bei deiner Pensionierung als Kapital zu beziehen. Statt einer monatlichen Rente kannst du dir also grössere Beträge auszahlen lassen. Wie viel Kapital du aufs Mal beziehen kannst, hängt von deiner Pensionskasse ab. Das Minimum beträgt 25 Prozent deines Vermögens. Bei manchen Kassen kannst du auch die Hälfte oder das ganze Vermögen auf einmal beziehen. Ob eine Rente oder ein Kapitalbezug sinnvoller ist, hängt von deiner individuellen Situation ab. Wenn du Schulden abzahlen möchtest – beispielsweise eine Hypothek – oder sicherstellen möchtest, dass dein gesamtes Alterskapital im Todesfall deinen Kindern zugute kommt, kann eine Auszahlung sinnvoll sein. Gleichzeitig solltest du die steuerlichen Folgen bei einer Auszahlung im Auge behalten. Denn das Geld, das du aus deiner Pensionskasse erhältst, musst du als Einkommen versteuern. Je höher das Einkommen, umso höher die Steuern.

Kapitaldeckungsverfahren

Das Wort klingt recht sperrig, dahinter steckt aber eigentlich ein einfaches Prinzip: Jede:r spart für sich selbst. So funktioniert das Prinzip der zweiten Säule – im Gegensatz übrigens zur AHV. Diese funktioniert nach dem Solidaritätsprinzip der Generationen. Die Generation, die aktuell im Arbeitsmarkt aktiv ist, bezahlt die Renten jener, die pensioniert sind. In der zweiten Säule sparst du dein eigenes Kapital an, während du erwerbstätig bist. Die Pensionskasse legt dein Geld in dieser Zeit an, und sobald du pensioniert wirst, steht dir dein Geld wieder zur Verfügung.

Koordinationsabzug

Der Koordinationsabzug ist ein fixer Betrag, der von deinem AHV-pflichtigen Lohn abgezogen wird. Derzeit beträgt er 25’725 Franken. Was nach diesem Abzug übrig bleibt, ist der sogenannte koordinierte Lohn oder der BVG-Lohn. Von diesem werden die Pensionskassenbeiträge bezahlt. Zu kompliziert? Wir zeigens dir anhand eines Beispiels:

80’000 Franken AHV-pflichtiger Jahreslohn

– 25’725 Franken Koordinationsabzug

= 54’275 Franken koordinierter Jahreslohn oder BVG-Lohn

/ 12 = 4522 Franken monatlich in der zweiten Säule versicherter Lohn.

Von diesem Betrag werden die Beiträge für deine zweite Säule abgezogen.

Der Koordinationsabzug, wie er heute ist, hat vor allem für Menschen mit tiefen Einkommen und Teilzeitpensen grosse Nachteile. In der aktuellen BVG-Reform wird deshalb diskutiert, das System anzupassen. Warum diese Anpassung nötig ist und weshalb das heutige System besonders für Frauen Nachteile bringt, liest du hier.

Mindestzinssatz

Für dein Altersguthaben bekommst du von der Pensionskasse einen Zins. Wie hoch dieser mindestens sein muss, ist gesetzlich festgelegt. Aktuell beträgt der Mindestzinssatz 1 Prozent.

Obergrenze

Damit ist der maximal versicherte Lohn in der beruflichen Vorsorge gemeint. Aktuell liegt dieser Betrag bei 88’200 Franken pro Jahr. Ist dein Jahreslohn höher, ist jener Lohnanteil, der darüber liegt, nicht obligatorisch in der Pensionskasse versichert. Wie du diesen Lohnanteil trotzdem versichern kannst, erfährst du gleich im nächsten Punkt. Da geht es um das …

… Überobligatorium oder die überobligatorische Leistung

Hier wird jener Lohnanteil versichert, der die gesetzliche Obergrenze von 88’200 Franken überschreitet. Die überobligatorischen Leistungen sind freiwillige Leistungen der Pensionskassen. Zu welchen Bedingungen (Zinsen, Umwandlungssatz) dein Lohn hier versichert wird, ist gesetzlich nicht festgelegt und wird von den Pensionskassen definiert.

Umwandlungssatz

Der Umwandlungssatz ist eine der wichtigsten Grössen, wenn es um die berufliche Vorsorge geht. Er ist quasi der Schlüssel, nach dem deine Rente aus deinem Alterskapital – also deinem ganzen Vermögen in der zweiten Säule – berechnet wird. Der Umwandlungssatz für den obligatorisch versicherten Lohn ist gesetzlich festgelegt und beträgt 6,8 Prozent. Im Rahmen der aktuellen BVG-Revision wird diese Höhe aber diskutiert. Aktuell steht eine Senkung auf 6 Prozent im Raum. Wie der Umwandlungssatz funktioniert, lässt sich am einfachsten an einem Beispiel erklären:

Wenn dein gesamtes Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung 100’000 Franken beträgt, erhältst du mit dem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent eine jährliche Altersrente von 6800 Franken (Berechnung: 100’000*6,8%).

Für den überobligatorisch versicherten Lohn gilt ein anderer, in der Regel tieferer Umwandlungssatz. Diesen legen die Pensionskassen fest. Dabei gibt es noch zwei wichtige Unterscheidungen des Prinzips. Und zwar folgende:

Gesplitteter oder umhüllender Umwandlungssatz:

Verfügst du über Lohnanteile, die als Überobligatorium versichert sind, gibt es zwei Varianten, wie deine Pensionskasse deine Rente berechnen kann: nach dem gesplitteten oder dem umhüllenden Umwandlungssatz.

  • Gesplitteter Umwandlungssatz: Hier wird deine Rente mit zwei verschiedenen Umwandlungssätzen berechnet. Der obligatorische Teil mit 6,8 Prozent, der überobligatorische Teil dem jenem Umwandlungssatz, den die Pensionskasse dafür festgelegt hat. Die beiden Beträge, die sich daraus ergeben, werden am Ende zusammengezählt und ergeben deine Rente. Ein Beispiel zur Veranschaulichung:

200’000.— obligatorischer Teil *6,8% = 13’600.—

100’000.— überobligatorischer Teil *5% = 5000.—

Total Jahresrente: 18’600.—

  • Umhüllender Umwandlungssatz: Hier rechnet deine Pensionskasse mit einem sogenannten kombinierten Umwandlungssatz. Dabei wird sowohl der obligatorische Teil als auch der überobligatorische Teil deines Lohns mit demselben Umwandlungssatz berechnet. Wichtig: Das Ergebnis darf nicht tiefer sein als das Resultat der 6,8 Prozent auf dem obligatorischen Teil. Auch hier ein Rechenbeispiel mit 5%:

300’000.— (obligatorischer und überobligatorischer Teil zusammen) *5% = 15’000.— Jahresrente. Diese liegt zwar tiefer als bei einem gesplitteten Umwandlungssatz, ist aber in Ordnung, weil sie höher liegt als die 13’600 Franken, die sich aus dem obligatorischen Teil ergeben.

Vorzeitiger Bezug

Du kannst das Geld aus deiner Pensionskasse schon vor deiner Pensionierung beziehen und es dir als Kapital auszahlen lassen, und zwar in folgenden Fällen:

  • wenn du Wohneigentum kaufst
  • wenn du dich selbstständig machst
  • wenn du dauerhaft ins Ausland auswanderst
  • wenn du deine Stelle kündigst und keine neue antrittst. In diesem Fall wird das Geld auf ein Freizügigkeitskonto deponiert.
  • wenn du dich frühpensionieren lässt.